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FIRMENGRÜNDUNG  

WIE GRÜNDET MAN EINE FIRMA IN SERBIEN

 

GRUNDSÄTZE, DIE BEI ALLEN GESELLSCHAFTEN IM GEWERB-LICHEN BEREICH ANGEWENDET WERDEN

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich ist ein rechtliches Subjekt, dessen Gründung, innere Verhältnisse und die Registrierung vom Gesetz über Gesell-schaften im gewerblichen Bereich geregelt sind (Amtsbote der Republik Ser-bien Nr. 125/04) und mit dem Gesetz zur Registrierung von Subjekten im Ge-werbebereich (Amtsbote der Republik Serbien Nr. 55/04; 61/05). Diese Geset-ze bzw. deren Lösungen sind den Standards angepasst worden, die für die Eu-ropäische Union und in entsprechenden marktwirtschaftlichen Verhältnissen gelten.

EINE GESELLSCHAFT IM GEWERBLICHEN BEREICH UND DER UN-TERNEHMER

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich ist eine rechtliche Person, die von rechtlichen oder Privatpersonen mit einem Gründungsakt gegründet werden, zwecks Tätigkeitsaufnahme und mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinn.

Ein Unternehmer ist eine Privatperson, die registriert ist, und die zwecks Erwirtschaftung von Gewinn mittels eines Berufs mit einer gesetzlich zugelassenen Tätigkeit beschäftigt ist.

RECHTSFORMEN VON GEWERBLICHEN GESELLSCHAFTEN

Gemeinschaftsunternehmen,

Kommanditgesellschaften,

Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

Aktiengesellschaften (offene und geschlossene)

ZWEIGSTELLE

Eine heimische oder ausländische Gesellschaft im gewerblichen Be-reich kann eine oder mehrere Zweigstellen gründen.

Eine Zweigstelle ist eine Organisationseinheit einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich, deren Eigenschaft keine rechtliche ist. Eine Zweigstelle hat einen Geschäftsort und Vertreter, und Geschäfte mit Dritten werden im Namen und zur Rechnung der Gesellschaft im ge-werblichen Bereich geführt.

Eine Zweigstelle wird gemäß Gesetz zur Registrierung von Gesellschaften im gewerblichen Bereich angemeldet.

GRÜNDUNG VON GEWERBEGESELLSCHAFTEN DURCH PERSONEN AUS DEM AUSLAND

Sowohl Rechts- als auch Privatpersonen können Gesellschaften im ge-werblichen Bereich gründen gemäß dieses Gesetzes und nach dem Ge-setz, das ausländische Investitionen regelt.

Eine Rechtsperson aus dem Ausland meldet sich im Register unter der Nummer an, unter der sie im heimischen Register geführt wird mit gleichzeitiger Angabe der Bezeichnung für das Register.

Eine Privatperson aus dem Ausland lässt ihre Reisepassnummer und den ausgebenden Staat ins Register eintragen.

TÄTIGKEITEN

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich wird auf unbegrenzte oder befristete Zeit gegründet.

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich kann sich mit allen gesetz-lich zugelassenen Tätigkeiten beschäftigen außer mit den Geschäften, für die eine gesonderte Genehmigung benötigt wird (z. B. militärische Ausrüstungen, Waffen, Handel mit gefährlichem Material).

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich kann ihre Tätigkeit aufneh-men, wenn die zuständigen Behörden den Beschluss fassen, dass alle Bedingungen hinsichtlich der technischen Ausstattung, des Schutzes am Arbeitsplatz und des Umweltschutzes sowie dessen Förderung gewährleistet sind.

GRÜNDUNGSAKTE

Der Gründungsakt einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich besteht aus einem Gründungsvertrag.

Der Gründungsakt einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich, die von einem Einzelgründer gegründet wird, ist eine Gründungsentscheidung.

Der Inhalt jedes Gründungsaktes einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich ist für jede Form gesondert festgelegt.

Neben dem Gründungsakt kann eine Gesellschaft im gewerblichen Be-reich einen Vertrag besitzen, mit dem insbesondere die Geschäftsmodalitäten und die Geschäftsleitung bestimmt werden. Der Vertrag hat keine Wirkung gegenüber dritten Personen.

Eine Aktiengesellschaft kann neben dem Gründungsakt zusätzlich noch Statuten besitzen.

REGISTRIERUNG

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich erlangt die Eigenschaft ei-ner Rechtsperson mit der Eintragung der Angaben zur Gesellschaft in das Register so, wie es mit dem Gesetz zur Registrierung von Gesell-schaften im gewerblichen Bereich geregelt ist.

BESITZTÜMER DER GESELLSCHAFT

Den Besitz der Gesellschaft bilden: die Besitzerrechte über Sachgegenstände und Immobilien, Geldmittel, Wertpapiere und andere Eigentumsrechte.

Anlagen mittels Sachgegenständen sind Sachinvestitionen und rechtli-che Investitionen, Investitionen in Arbeit und Dienstleistungen sowie Anteile und Aktien in anderen Gesellschaften.

HAFTUNG DER GRÜNDER

Die Gründer einer Gesellschaft sowie auch andere Personen, die im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung Verpflichtungen eingegangen sind, haften solidarisch mit ihrem gesamten Eigentum.

SITZ UND GESCHÄFTSNAME

Der Sitz einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich ist der Ort, der mit dem Gründungsvertrag bestimmt wurde und von dem aus die Gesellschaft geleitet wird.

Der Geschäftsname ist die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft tätig ist und sie enthält unbedingt die Kennzeichnung:

«Company» oder «o.d.»,

«Kommanditgesellschaft» oder «k.d.»,

«Gesellschaft» mit beschränkter Haftung oder «d.o.o.»,

«Aktiengesellschaft» oder «a. d.»,

«Unternehmer» oder «pr.».

VERTRETER UND PROKURA

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich übernimmt die Rechte und Verpflichtungen im Rechtshandel mittels eines Vertreters.

Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich kann einen oder mehrere Vertreter haben, deren Befugnisse im Gründungsakt definiert sind.

Eine Prokura ist eine Vollmacht, deren Umfang und Inhalt gesetzlich geregelt sind und mit der Durchführung von Rechtsgeschäften und Ge-schäftstätigkeiten der Gesellschaft zusammenhängen.

Die Begrenzung der Prokura bezieht sich auf die Verfügbarkeit des Ge-sellschaftseigentums.

FUSIONEN VON GESELLSCHAFTEN

Zusammengeführte Gesellschaften im gewerblichen Bereich bilden zwei oder mehrere Gesellschaften, die sich vereinigen:

mittels Anteile am Grundkapital – kapitalgebundene Gesellschaften

mittels Vertrag – vertragsgebundene Gesellschaften;

mittels Anteile am Kapital und durch Verträge – Mischgesellschaf-ten.

Fusionierte Gesellschaften organisieren sich zu Konzernen, Holdings, Gesellschaftsgruppen oder zu anderen gesetzliche vorgesehenen For-men.

UMORGANISIERUNG VON GESELLSCHAFTEN

Eine Umorganisierung von Gesellschaften versteht Folgendes:

Änderungen im Status durch Vereinigung und Teilung oder Austritt;

Statusänderungen im Konkursverfahren;

Änderung der Rechtsform d. h. der Übergang aus einer Rechtsform in die andere.

RECHTSFORMEN VON GESELLSCHAFTEN IM GEWERBLICHEN BEREICH

GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMENEN

Gemeinschaftsunternehmen sind Gesellschaften im gewerblichen Bereich, die von zwei oder mehreren Privatpersonen und/oder rechtlichen Personen gegründet werden, die in ihrer Eigenschaft als Gemeinschafter an der Gesellschaft teilhaben zwecks einer bestimmten Tätigkeit, die sie unter einem gemeinsamen Geschäftsnamen betreiben.

Ein Gemeinschaftsunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit dem gesamten Eigentum und die Gemeinschafter in Solidarität für die Verpflichtungen der Gesellschaft, falls es mit dem Gläubiger vertraglich nicht anders geregelt wurde.

KOMMANDITGESELLSCHAFTEN

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich, die von zwei oder mehreren Privatpersonen und/oder Rechtspersonen gegründet wurde, die in ihrer Eigenschaft als Gemeinschafter an der Gesellschaft teilhaben zwecks einer bestimmten Tätigkeit, die sie unter einem gemeinsamen Geschäftsnamen betreiben. Mindestens eine dieser Personen haftet in unbegrenztem Umfang für die Verpflichtungen der Gesellschaft (Komplementär), und mindestens eine Person haftet bis zur Höhe seiner vertraglichen Anlage (Kommanditist);

Eine Kommanditgesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem gesamten Eigentum;

Die Komplementäre haben den Status eines Gemeinschafters in einem Gemeinschaftsunternehmen.

GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Gesellschaften im gewerblichen Bereich, die von einer oder mehreren Rechts- und/oder Privatpersonen gegründet werden, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschaft bestimmte Tätigkeiten unter einem gemeinsamen Geschäftsnamen betreiben.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können höchstens 50 Mitglieder haben.

INHALT DER GRÜNDUNGSAKTE

Alle Namen und Nachnamen sowie der Wohnsitz aller Privatpersonen sowie der Geschäftsname und der Sitz des Rechtsmitgliedes der Gesellschaft;

der Geschäftsname und der Gesellschaftssitz;

Tätigkeitsbereich;

Bezeichnung der Anlagenart und deren Wert hinsichtlich jedes Gründers sowie die Beschreibung und der Wert der Anlage in Sachgegenständen;

Modalitäten zur Eintragung der Anlagen in Sachgegenständen und deren Zeitpunkt bzw. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Einzahlung von Geldmitteln als Anlage;

Gesamtkosten der Gründung, im Bedarfsfalle auch die Kostenhöhe vor der Geschäftsaufnahme;

Bestimmungen über die Sonderstellung von Personen, die an der Gründung teilgenommen haben oder sie noch vor der Gründung erlangten und

sonstige für den Geschäftsbetrieb bedeutende Elemente.


VERTRAG ZWISCHEN DEN MITGLIEDERN DER GESELLSCHAFT

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann neben dem Gründungsakt auch einen Vertrag zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft haben, mit dem insbesondere der Geschäftsbetrieb und die Leitung bestimmt werden.

Der Gemeinschaftervertrag der Gesellschaft wird der Anmeldung im Register nicht beigefügt.

GRÜNDUNGSKAPITAL UND ANTEILE

Der Anteil in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aus Geldmitteln und Sachgegenständen bestehen, einschließlich von Arbeits- und Dienstleistungen;

Die Gründungsanlage bestehend aus Geldmitteln in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann am Tag der Einzahlung nicht weniger als 500 (fünfhundert) Euro betragen, umgerechnet in den Gegenwert in Dinar;

Die anteiligen Anlagen in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen nicht den gleichen Wert haben;

Wertpapiere gelten nicht als Anlage in der Gesellschaft.

AKTIONÄRSGESELLSCHAFT

Aktionärsgesellschaften sind Gesellschaften im gewerblichen Bereich, die von einer oder mehreren Rechts- und/oder Privatpersonen gegründet werden, die in ihrer Eigenschaft als Aktionäre bestimmte Tätigkeiten unter einem gemeinsamen Geschäftsnamen betreiben, wobei das Gründungskapital in Aktien festgelegt und verteilt ist.

Eine Aktionärsgesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem gesamten Eigentum.

INHALT DER GRÜNDUNGSAKTE

Alle Namen und Nachnamen sowie der Wohnsitz aller Privatpersonen und der Geschäftsname mit Sitz jedes Rechtsmitgliedes der Gesellschaft;

der Geschäftsname und der Gesellschaftssitz;

Tätigkeitsbereich;

Bezeichnung, ob die Gesellschaft eine offene oder eine geschlossene ist;

Höhe des Gründungskapitals;

Anzahl der Aktien und deren Nominalwert, Art und Klasse;

Identifikation des Gründers, der seine Anlagen in Sachgegenständen hinterlegt;

Dauer der Gesellschaft;

Alles Weitere, das gesetzlich vorgeschrieben ist.

STATUTEN

    Die Aktionärsgesellschaft kann neben dem Gründungsakt ebenfalls Statuten haben, mit denen die Geschäftsführung und die Verwaltung näher bestimmt werden.

    Die Statuten der Gesellschaft werden der Anmeldung nicht beigelegt.

    ARTEN

    Eine Aktionärsgesellschaft kann folgende Form haben:

    Geschlossene, deren Aktien nur den Gründern ausgegeben werden (die Aktien werden nicht über ein öffentliches Angebot eingetragen), wobei die Gesellschaft höchstens 100 Aktionäre haben kann;

    Offene, wenn die Gründer einen öffentlichen Aufruf zur Eintragung und Einzahlung der Aktien zum Gründungszeitpunkt verkünden lassen oder aber nach der Gründung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann mittels Quoten rangiert werden oder nicht, gemäß Gesetz, mit dem der Wertpapiermarkt der geregelt wird.

    GRÜNDUNGSKAPITAL

    Die Mindestanlage des Gründungskapitals einer geschlossenen Gesellschaft beträgt am Tag der Einzahlung 10.000 (zehntausend) Euro, umgerechnet im Gegenwert in Dinar am Tag der Einzahlung;

    Die Mindestanlage des Gründungskapitals einer offenen Gesellschaft beträgt am Tag der Einzahlung 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Euro, umgerechnet im Gegenwert in Dinar am Tag der Einzahlung.

    DIE MINIMALE GRÜNDUGSANLAGE

      die nominale Mindesthöhe der Aktien kann nicht unter 5 Euro betragen, umgerechnet im Gegenwert in Dinar;

      Die Aktien können nicht ausgegeben und verkauft werden unter deren Nominalwert.

      ZWEIGSTELLE

      Eine Zweigstelle (Filiale, Niederlassung) ist Teil einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich, hat bestimmte Befugnisse im Rechtsverkehr und besteht nicht in der Eigenschaft einer Rechtsperson;

      Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich kann mehrere Zweigstellen gründen;

      Charakteristiken:

      Besitzt kein Eigentum, und das Eigentum kann von der Gesellschaft nicht getrennt werden;

      Führt eine eigene Abrechnung der Geschäftsresultate gemäß den hiesigen Vorschriften;

      Hat keine Organe, die eine rechtliche Subjektivität darstellen würden;

      Hat keine eigene Firma aber eine Bezeichnung;

      Wird in das Register dem Gesellschaftssitz nach eingetragen;

      Ist kein Subjekt der Statusänderung in der Gesellschaft.

      Rechtspersonen, die einen Sitz im Ausland haben, gründen in Serbien Zweigstellen (Teile) mit gewissen Befugnissen im Rechtsverkehr, welche in das Register der Gewerbesubjekte eingetragen werden.


      UNTERNEHMER

      Ein Unternehmer ist eine Privatperson, die registriert ist, und die zwecks Erwirtschaftung von Gewinn sich in Form eines Berufs mit gesetzlich zugelassenen und geregelten Tätigkeiten beschäftigt einschließlich von altem Handwerk und Heimarbeit.

      Der Unternehmer haftet für die Durchführung seiner Geschäfte mit seinem gesamten Eigentum;

      Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsbezeichnung einer Tätigkeit, die Bedingungen, Vertretung, den Konkurs werden auf den Unternehmer gleichermaßen angewendet, wenn es mit einem gesonderten Gesetz nicht anders geregelt ist.



      GRÜNDUNG UND BETRIEB VON VERTRETUNGEN AUS DEM AUSLAND

      Bedingungen

      Die Vertretung ist ein gesonderter, rechtlich abhängiger Organisationsteil des Gründers, der auf dem Gebiet Serbiens erste und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen tätigt.

      Die Vertretung ist in ihrer Statuseigenschaft keine rechtliche Person.

      Die Gründung und Auflösung dieses Subjektes wird in das Register der Gewerbesubjekte eingetragen.


      Anmeldung zur Gründungsregistrierung

      Die Registrierungsmeldung wird bei der Agentur für Registrierungen gestellt auf den vorgeschriebenen Formularen.
      Neben der Anmeldung reicht eine ausländische Person noch Folgendes ein:

      Von zuständigen Behörden im Land der Ausstellung beglaubigter Auszug aus dem Register, in dem das ausländische Rechtssubjekt registriert ist bzw. Subjekt im gewerblichen Bereich – Gründer, oder der Gründungsakt;

      Gründungsakt einer Vertretung;

      Beschluss über die Ernennung eines Vertreters, sollte dieser nicht mit dem Gründungsakt über die Vertretungsgründung genannt sein;

      Nachweis für die Kontonummern, über die der Gründer geschäftlich tätig ist;

      Eine beglaubigte Erklärung, mit der der Gründer für alle Verpflichtungen haftet, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Vertretung entstehen;

      Zahlungsbeleg für die Verwaltungsgebühren auf das Konto der Agentur in Höhe von 3.000,- Dinar, die zwecks Eröffnung einer Auslandsvertretung in der Republik Serbien gezahlt werden;

      AUFNAHME VON GESCHÄFTSAKTIVITÄTEN

      Für die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten eines gewerblichen Betriebs in Serbien werden folgende Unterlagen benötigt: die Registrierung bei der Agentur für die Registrierung von gewerblichen Subjekten, Anmeldung bei der Landesanstalt für Statistik, Steuernummer von den Steuerbehörden, Meldung beim Zollamt (falls die Gesellschaft Außenhandelsgeschäfte betreiben möchte), beim Landesamt für Arbeit, bei der Landesanstalt für Sozial-, Renten- und Invaliditätsversicherungen, Eröffnung eines Kontos bei einer entsprechenden Geschäftsbank.

      Geschäftsräume

      Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich muss eine Geschäftsadresse in Serbien haben, um sich registrieren lassen zu können. Der Rechtsvertreter kann vorläufig seine eigene Geschäftsadresse als Adresse einer Gesellschaft benützen, die sich in der Gründungsphase befindet.

      Beglaubigung von Dokumenten

      Alle Rechtsunterlagen müssen beim Gericht beglaubigt werden. Die Vergütungshöhe für die Beglaubigung von Unterlagen ist abhängig von der Höhe und dem Wert des Grundkapitals.

      Beglaubigte Übersetzung

      Inwiefern eine der Unterlagen auf einer Fremdsprache erstellt ist, so muss sie von einem amtlich anerkannten Gerichtsdolmetscher auf die serbische Sprache übersetzt werden.

      Kontoöffnung bei einer Bank

      Das Gründungskapital (z. B. 50 % des Gründungskapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. e. 250 Euro umgerechnet im Gegenwert in Dinar am Tag der Einzahlung) muss auf ein Bankkonto deponiert werden, und die Zahlungsbestätigung dient als Nachweis bei der Registrierung der Gesellschaft.


      Anmeldung des Gründungseintrags für eine Gesellschaft

      Die Anmeldung des Gründungseintrags einer Gesellschaft wird auf einem vorgeschriebenen Formular der Agentur für die Registrierung von gewerblichen Subjekten gestellt. Der Anmeldung werden die erforderlichen Unterlagen beigefügt, die für jede Form einer Gesellschaft im gewerblichen Bereich gesondert angeführt wird.

      Erstellung eines Stempels

      Nach der Annahme des Beschlusses über die erfolgte Eintragung ins Register ist es nötig, einen entsprechenden Stempel für die Gesellschaft erstellen zu lassen.


      Matrikelnummer

      Der Landesanstalt für Statistik wird ein Antrag gestellt, die Einordnung entsprechend der Tätigkeit durchzuführen, gemäß Klassifizierung der Tätigkeit bzw. dem Gewerbesubjekt eine Matrikelnummer und einen Tätigkeitscode zu erteilen. Dem Antrag wird der Beschluss über die Eintragung ins Register beigefügt.

      Steuernummer

      Nach der Registrierung und dem Erhalten der Matrikelnummer folgt die Anmledung bei den zuständigen Steuerbehörden, um eine Steueridentifikationsnummer (PIB) zu bekommen. Die Anmeldung richtet sich nach dem Gesellschaftssitz. Dem Antrag werden eine beglaubigte Fotokopie des Beschlusses zur Registrierung und die Matrikelnummer der Gesellschaft beigefügt.

      Kranken-, Renten- und Invaliditätsversicherung

      Arbeitgeber, Rechts- und Privatpersonen sind dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer innerhalb von 5 Tagen ab Tag der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags anzumelden, und dass bei:

      dem Landesamt für Arbeit (Formular E1 und E3)

      der Renten- und Invaliditätsversicherungskasse (Formular M1 und M2)

      Beschluss über die Erfüllung von
      Technischen Mindestbedingungen

      Eine Gesellschaft im gewerblichen Bereich kann seine Geschäft aufnehmen bzw. seine Tätigkeiten betreiben, nachdem beim Registeramt ein Nachweis eingegangen ist, mit dem festgestellt wird, dass sie die technischen, gesundheitlichen, umweltschützenden und weiteren vorgeschriebenen Bedingungen für den Tätigkeitsbetrieb erfüllt (Geschäftsräume, Ausstattung u. a.).

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